Der Verein

Die Vorstandsmitglieder

Simone Klockow

Maik Haberecht

Susanne Müller
Die Vorstandsmitglieder werden unterstützt von:

Jan Schreiber & Sören Hauschild

Tom Rüger

Cora Baldauf
Katrin Döring
Jens Rüger
Steven Schmidt
Uwe Schreiber
Claudia Nietert & Ria Petzold
Ehrenmitglieder
Richard Dörner
Gerold Schöne
Gerhard Löbel
Gerhard Müller
Rudolf Näther
Werner Lindemann
Reinhold Johne
Heinz Rüger
Siegfried Prescher
Horst Heilford
Günter Krenz
Till Abraham
Wolfgang Dörner
Ilona Juwig
Jörg Hoffmann
Manfred Hauschild
Regina Henker
Satzung
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§ 1
Name und Sitz des Vereins-
Der Verein führt den Namen „Faschingsclub Bielatal e.V.“ Er wurde im Oktober 1958 in Bielatal gegründet.
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Sitz des Vereins ist Rosenthal-Bielatal. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter der Nummer VR 20 418 eingetragen
§ 2
Zweck und Aufgaben des VereinsZweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums und der Tradition des Faschings und der Faschingsbräuche gemäß § 66 Abgabenordnung in Verbindung mit § 53 Abgabenordnung.
Die Aufgaben des FCB sind die Pflege des Faschings auf traditionsgebundener Grundlage und Kontaktpflege zu den benachbarten fastnachtlichen Organisationen.
Durch den FCB werden öffentliche Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte der Mitglieder zur Förderung des Vereinszweckes und des Vereinslebens vorbereitet und durchgeführt.§ 3
GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf satzungsgemäß nachgewiesene, dem Satzungszweck dienende, angefallene Auslage§ 4
GeschäftsjahrGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
MitgliedschaftMitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, Zusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
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Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Personen, die im Verein aktiv mitarbeiten, in einer Funktion tätig sind bzw. aktive Arbeit leisten. -
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
Ehrenmitglieder sind Personen, die durch langjährige aktive Mitarbeit außerordentliche Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt nach Vorschlag des Vorstandes.
Präsidenten des Vereines können unter gleichen Bedingungen und Voraussetzungen zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
§ 6
AufnahmeDer Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet.
Mitglieder, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben, bedürfen für eine Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Bei Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlich abgelehnten Aufnahme, Einspruch beim Vorstand einzulegen, worüber die nächste planmäßige Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft-
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche freiwillige Austrittserklärung,
b) Auflösung der Zusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
c) Tod bei natürlichen Personen,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
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Die freiwillige Austrittserklärung ist schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von drei Monaten einzuhalten ist.
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Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung dem Mitglied angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
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Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse verletzt. Der Ausschluss bedarf des Beschlusses des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Bei Ausschluss hat das Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Beschlusses des Ausschlusses, Einspruch beim Vorstand einzulegen, worüber die nächste planmäßige Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
Der Vorstand kann durch Beschluss die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung aussetzen, so dass diese Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereines. Sie haben Stimmrecht, können Anträge und Anfragen einbringen. Ehrenpräsidenten können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereines, die Beschlüsse und Festlegungen zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereines mitzuwirken.
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Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag wird zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 9
Organe des Vereins-
Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 10
Der Vorstand-
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Vorstandmitgliedern, dies sind der Präsident, der Stellvertreter und der Schatzmeister.
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Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
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Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellen des Jahres-und Kassenbericht,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
g) Erlass einer Geschäftsordnung
§ 11
Die Mitgliederversammlung- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. -
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters sowie deren Entlastung;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl von zwei Kassenprüfern;
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Beiträge
e) Beschlüsse über Ordnungen
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
g) Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Aufnahme oder Ausschluss durch den Vorstand. -
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 40 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden
§ 12
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung-
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vereinsvorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. -
Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Beschlüsse über die Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes sind mit mehr als 75 Prozent der abgegebenen Stimmen zu fassen. -
Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, so lange der Beschluss selbst keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
Beschlüsse zur Änderung der bereits bestehenden Beschlüsse sind mit mehr als 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. -
Die Wahlen und die Abstimmung können in geheimer oder offener Wahl erfolgen. Dies entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
§ 14
Zur Beratung der Organe des Vereines können die Vertreter der Gewerke Elferrat, Polizei, Garde, Frauen, Programmgruppe, der Aufbauleiter, der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit und der Schriftführer einbezogen werden.
Gewerke§ 15
SatzungsänderungZur Änderung oder Neufassung der Satzung sind Beschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 16
Wahlen-
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Wahlkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie wird am Wahltag durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlkommission ist verantwortlich für die satzungsgemäße Durchführung aller Wahlhandlungen. -
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer oder offener Wahl gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit von Kandidaten ist eine Wahl zwischen diesen zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. -
Die aus den Vorschlägen der Mitgliederversammlung hervor gehenden Kandidaten werden durch die Mitgliederversammlung funktionsgebunden gewählt.
§ 17
Auflösung des Vereins und Anfall des VereinsvermögensDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als 75 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften geltend entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.§ 18
SchlussbestimmungenMit Inkrafttreten dieser Satzung, die am 23.10.2015 in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, tritt die Satzung vom 17.03.2005 außer Kraft.
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Biela- Mack Macke